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Eine Bewerbung um eine freie Stelle oder auch
eine Initiativbewerbung ist Werbung in eigener Sache, Werbung
im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz.
Deshalb stellt sich zunächst die Frage,
ob und wann sich arbeitsuchende Menschen mit Asperger-Syndrom
"outen" sollen.
Wie jede "Behinderung" wird auch das
AS zunächst als Nachteil (auch als Wettbewerbsnachteil) wahrgenommen.
Deshalb sollte das "Outen" nie ohne ergänzende
Informationen über die speziellen Fähigkeiten des Menschen
mit AS geschehen.
Grundsätzlich gilt es abzuwägen, ob
ein Verschweigen nicht größere Nachteile mit sich brächte
als das "Outen", insbesondere wenn man dadurch die Vorteile
verschweigt, die der Arbeitgeber hätte, aber die Missverständnisse
nicht verschweigen kann, die sich beim ersten persönlichen
Kontakt ergeben können.
Es wird zunächst auf die Art der beworbenen
Stelle ankommen. Kann der Arbeitsuchende mit einem überdurchschnittlichen
Spezialwissen punkten und sich z.B. mit ausgezeichneten Ausbildungsergebnissen
in einem hochspezialisierten Bereich bewerben, dann wird ein "outing"
wahrscheinlich gar nicht nötig sein. In einigen Berufen wird
ein etwas "anderes" Verhalten beim Vorstellungsgespräch
auch gar nicht auffallen bzw. als dieser Berufsgruppe zugestandene
Exzentrik aufgefasst.
Der Regelfall des Arbeitsuchenden mit AS ist
aber einer unter vielen, die für die Stelle in Frage kommen.
Da muss man überlegen, ob man mit seinen speziellen "Aspie-Fähigkeiten"
(wie z.b. Genauigkeit, Ausdauer, Routine-Eignung) punkten kann,
was ein frühzeitiges "outing" vielleicht doch ratsam
macht.
Da aufgrund der Kommunikationsprobleme bereits
bei der telefonischen Terminvereinbarung, spätestens aber
beim Vorstellungsgespräch vermutlich das "Anders-sein"
auffallen kann, scheint ein rechtzeitiger Hinweis auf das Asperger-Syndrom
verbunden mit einer Information über die speziellen Fähigkeiten
des Bewerbers um die Stelle sinnvoll.
Bei einer Initiativbewerbung ohne ausgeschriebene
Stelle kann die Information über die speziellen Fähigkeiten
wie Ausdauer, Routine-Eignung, Detailgenauigkeit ebenfalls sinnvoll
sein. Kann sie doch den potentiellen Arbeitgeber überhaupt
erst auf die Idee bringen, durch das Abziehen von bei anderen
Mitarbeitern ungeliebten Routine-Tätigkeiten und die Schaffung
eines speziellen Arbeitsplatzes dafür eine sinnvolle und
für ihn selbst vorteilhafte Umstrukturierung vorzunehmen.
Bei einem Feststellungsbescheid von 50% Behinderung
kann eine Aufklärung des Arbeitgebers über eventuelle
staatliche Förderungen zur Schaffung des Arbeitsplatzes oder
zum Ausgleich für etwaige AS-bedingte zeitaufwändigere
Arbeitsanweisungen (z.B. dezidierte Prioritätensetzung, Aufklärung
der Kollegen) ebenfalls ein "Verkaufsargument"
sein. |